Die szenische (dramatische, handelnde) Aufführung eines musikalischen Werks wird
als „Großes Recht“ bezeichnet; die ausschließlich konzertante, also die allein auf die
Wiedergabe der Musik beschränkte Aufführung dagegen als „Kleines Recht“. Während
das „Große Recht“ nur vom Rechteinhaber (Komponist, Bearbeiter, Textdichter bzw.
durch deren Verlag) erworben werden kann, wird das „Kleine Recht“ über die GEMA
lizensiert. Beim „Großen Recht“ besteht zudem kein Kontrahierungszwang, d.h. der
Rechteinhaber kann zur Abtretung von Aufführungsrechten nicht gezwungen werden.
Beim „Kleinen Recht“ besteht ein Kontrahierungszwang.
Die Unterscheidung zwischen „Großem Recht“ und „Kleinem Recht“ ist in der Praxis
deshalb von Bedeutung, weil die Übergänge fließend sind und eine Zuordnung nicht
immer eindeutig ist. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob die Einholung von
Aufführungsrechten sinnvoll oder sogar erforderlich ist. Schon kleinstes Schauspiel,
welches den Gehalt der Musik in ein größeres Konzept einfügt, kann dazu führen, dass
es nicht ausreicht, lediglich die GEMA-Lizenzen zu erwerben. Eine Kostümierung der
Mitwirkenden ist zwar ein Indiz für eine bühnenmäßige Aufführung, kann aber bei
fehlendem Schauspiel irrelevant sein.
Führen Sie unsere Werke im Rahmen eines Konzerts auf? Auch wenn Sie als Schule
oder Kirche einen GEMA-Pauschalvertrag zur Nutzung haben, melden Sie bitte Ihr
Konzertprogramm über dieses Formular (PDF) bei der GEMA. Nur so erhalten auch
Komponisten und Texter ein Honorar für ihre geistigen Leistungen.
1. Die vertragsberechtigten Vertreter von Schulen, Musikschulen, Kinderchören und
Nicht-Profi-Theatern bzw. Laienchören und -ensembles beantragen das Aufführungs-
recht direkt beim MusikVerlag Gert Walter. Sie erhalten das Aufführungsrecht für bis zu
drei Aufführungen ohne weitere Gebühren durch den Erwerb von einer Gesamt-
ausgabe (Partitur, Klavierauszug etc.) und/oder 25 Chor-Exemplaren. Bei speziellen
Wünschen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf: Impressum
Umfang der erworbenen Rechte
a) Das Aufführungsrecht wird jeweils erteilt für szenische Aufführungen, d.h. vor
externem Publikum (z.B. Eltern, Verwandte und andere Besucher) bei theatermäßiger
Vorstellung (Handlung wird in Gesten und Bewegungen dargestellt, mit Dialogen etc.)
b) Das Aufführungsrecht gilt für einen Aufführungszyklus, d.h. für bis zu drei
Aufführungen, die von derselben Gruppe/Chor/Klasse in derselben Besetzung gespielt
werden.
c) Kommt es zu weiteren Aufführungen des Stückes (z.B. in späteren Jahren) oder führt
eine andere Gruppe/Chor/Klasse dieses mit denselben (weiterverkauften, verschenkten
oder verliehenen) Noten auf, wird eine gesonderte Aufführungsgebühr fällig, wenn bei
der jeweiligen Ausgabe nicht anders angegeben. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit
dem MusikVerlag Gert Walter auf. Es wird dann eine Rest-/Mindest-Vergütung zur
Erlangung der Aufführungsrechte vereinbart.
d) Die Anfertigung von Tonaufnahmen, Filmaufnahmen und/oder sonstigen technischen
Aufzeichnungen (z.B. CD, DVD) bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den
MusikVerlag Gert Walter. Bitte bedenken Sie, dass alle hergestellten Kopien einer
CD/DVD, auch wenn sie nur unter den Eltern verteilt werden, der GEMA zu melden
sind.
2. Als Berufsmusiker und Profi-Theater bzw. -Ensemble melden Sie bitte jeden
einzelnen Musiktitel mit dem Antragsformular (PDF) beim MusikVerlag Gert Walter an.
Für jede Vorstellung wird pro Musiktitel eine pauschalierte Urhebervergütung
(Tantiemen) erhoben. Alle Tantiemen verstehen sich inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 7%.
Umfang der erworbenen Rechte
Den Umfang der erworbenen Rechte entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Die Genehmigung gilt in beiden Fällen erst dann als erteilt, wenn der in Rechnung
gestellte Betrag vollständig auf unserem Konto gutgeschrieben ist (Kontoausgleich)
und Ihnen die schriftliche Bestätigung vom MusikVerlag Gert Walter über das erteilte
Aufführungsrecht vorliegt.
© 2023 MusikVerlag Gert Walter. Letzte Aktualisierung 04.05.2023
Bei konzertanten Aufführungen
Bei szenischen Aufführungen