Die szenische (dramatische, handelnde) Aufführung eines musikalischen Werks wird als „Großes Recht“ bezeichnet; die ausschließlich konzertante, also die allein auf die Wiedergabe der Musik beschränkte Aufführung dagegen als „Kleines Recht“. Während das „Große Recht“ nur vom Rechteinhaber (Komponist, Bearbeiter, Textdichter bzw. durch deren Verlag) erworben werden kann, wird das „Kleine Recht“ über die GEMA lizensiert. Beim „Großen Recht“ besteht zudem kein Kontrahierungszwang, d.h. der Rechteinhaber kann zur Abtretung von Aufführungsrechten nicht gezwungen werden. Beim „Kleinen Recht“ besteht ein Kontrahierungszwang. Die Unterscheidung zwischen „Großem Recht“ und „Kleinem Recht“ ist in der Praxis deshalb von Bedeutung, weil die Übergänge fließend sind und eine Zuordnung nicht immer eindeutig ist. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob die Einholung von Aufführungsrechten sinnvoll oder sogar erforderlich ist. Schon kleinstes Schauspiel, welches den Gehalt der Musik in ein größeres Konzept einfügt, kann dazu führen, dass es nicht ausreicht, lediglich die GEMA-Lizenzen zu erwerben. Eine Kostümierung der Mitwirkenden ist zwar ein Indiz für eine bühnenmäßige Aufführung, kann aber bei fehlendem Schauspiel irrelevant sein. Führen Sie unsere Werke im Rahmen eines Konzerts auf? Auch wenn Sie als Schule oder Kirche einen GEMA-Pauschalvertrag zur Nutzung haben, melden Sie bitte Ihr Konzertprogramm über dieses Formular (PDF) bei der GEMA. Nur so erhalten auch Komponisten und Texter ein Honorar für ihre geistigen Leistungen. 1. Die vertragsberechtigten Vertreter von Schulen, Musikschulen, Kinderchören und Nicht-Profi-Theatern bzw. Laienchören und -ensembles beantragen das Aufführungs- recht direkt beim MusikVerlag Gert Walter. Sie erhalten das Aufführungsrecht für bis zu drei Aufführungen ohne weitere Gebühren durch den Erwerb von einer Gesamt- ausgabe (Partitur, Klavierauszug etc.) und/oder 25 Chor-Exemplaren. Bei speziellen Wünschen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf: Impressum Umfang der erworbenen Rechte a) Das Aufführungsrecht wird jeweils erteilt für szenische Aufführungen, d.h. vor externem Publikum (z.B. Eltern, Verwandte und andere Besucher) bei theatermäßiger Vorstellung (Handlung wird in Gesten und Bewegungen dargestellt, mit Dialogen etc.) b) Das Aufführungsrecht gilt für einen Aufführungszyklus, d.h. für bis zu drei Aufführungen, die von derselben Gruppe/Chor/Klasse in derselben Besetzung gespielt werden. c) Kommt es zu weiteren Aufführungen des Stückes (z.B. in späteren Jahren) oder führt eine andere Gruppe/Chor/Klasse dieses mit denselben (weiterverkauften, verschenkten oder verliehenen) Noten auf, wird eine gesonderte Aufführungsgebühr fällig, wenn bei der jeweiligen Ausgabe nicht anders angegeben. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit dem MusikVerlag Gert Walter auf. Es wird dann eine Rest-/Mindest-Vergütung zur Erlangung der Aufführungsrechte vereinbart. d) Die Anfertigung von Tonaufnahmen, Filmaufnahmen und/oder sonstigen technischen Aufzeichnungen (z.B. CD, DVD) bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den MusikVerlag Gert Walter. Bitte bedenken Sie, dass alle hergestellten Kopien einer CD/DVD, auch wenn sie nur unter den Eltern verteilt werden, der GEMA zu melden sind. 2. Als Berufsmusiker und Profi-Theater bzw. -Ensemble melden Sie bitte jeden einzelnen Musiktitel mit dem Antragsformular (PDF) beim MusikVerlag Gert Walter an. Für jede Vorstellung wird pro Musiktitel eine pauschalierte Urhebervergütung (Tantiemen) erhoben. Alle Tantiemen verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 7%. Umfang der erworbenen Rechte Den Umfang der erworbenen Rechte entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Die Genehmigung gilt in beiden Fällen erst dann als erteilt, wenn der in Rechnung gestellte Betrag vollständig auf unserem Konto gutgeschrieben ist (Kontoausgleich) und Ihnen die schriftliche Bestätigung vom MusikVerlag Gert Walter über das erteilte Aufführungsrecht vorliegt.
Lizenzen
GEMA oder Nicht-GEMA
Bei konzertanten Aufführungen
Bei szenischen Aufführungen
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